Wir senken Ihre Softwarekosten

Allgemeine Lizenzbedingungen OctoSAM (AGB)


Version: 1.0
Gültig ab: 30.01.2026
Herausgeber: Octosoft AG, Steinhausen

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich – Definitionen

  1. Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen («AGB») gelten für die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an den OctoSAM‑Softwaremodulen («Lizenzsoftware») und die Nutzung der Lizenzsoftware durch Kunden. Sämtliche Angebote, Leistungen und Lieferungen durch Octosoft an Kunden sowie Erbringung anderer Dienstleistungen durch Octosoft gegenüber den Kunden unterliegen diesen AGB. Die AGB gelten spätestens mit der Entgegennahme der Lizenzsoftware oder Dienstleistung durch den Kunden als angenommen. Die Anwendbarkeit von AGB des Kunden wird vollumfänglich ausgeschlossen und allfälligen Mitteilungen des Kunden bzgl. der Anwendbarkeit eigener Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  2. Lizenzgeber ist entweder die Octosoft AG, Sennweidstrasse 45, CH‑6312 Steinhausen («Octosoft»), eine mit Octosoft verbundene Gesellschaft (auch «Octosoft») oder, falls die Software nicht direkt durch Octosoft, sondern über einen von Octosoft autorisierten offiziellen Vertriebspartner («Octosoft‑Partner») an den Kunden vertrieben wird, der Octosoft-Partner; Vertragspartner des Kunden und Verkäufer gemäss nachfolgender Ziff. 3 ist entweder Octosoft oder der Octosoft-Partner.
  3. «Einzelvertrag» bezeichnet das jeweilige Angebot, die Bestellbestätigung oder einen separaten Vertrag, in dem die konkrete Lizenzsoftware, Lizenzmengen, Laufzeiten, Preise etc. definiert werden. Der Einzelvertrag zwischen dem Kunden und dem Verkäufer kommt zustande, indem der Kunde das Angebot des Verkäufers vorbehaltlos schriftlich oder per E-Mail annimmt oder durch die Bestellbestätigung des Verkäufers (schriftlich oder per E-Mail) oder durch Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags.
  4. Vertragspartner des Kunden ist jeweils der im Angebot / Bestellschein namentlich bezeichnete Verkäufer bzw., falls diese nicht explizit als Verkäufer bezeichnet wird, diejenige Partei, welche das Angebot gegenüber dem Kunden unterbreitet bzw. die Bestellung bestätigt bzw. den Einzelvertrag mit dem Kunden unterzeichnet («Verkäufer»).
  5. Die OctoSAM Produkt‑ und Lizenzbeschreibung von Octosoft (die «Produktbeschreibung») beinhaltet die technische Umschreibung der Lizenzsoftware.
  6. Im Konfliktfall geht der (i) Einzelvertrag den AGB und der Produktbeschreibung und (ii) die AGB gehen der Octosoft-Produktbeschreibung vor.
  7. Diese AGB, der Einzelvertrag und die jeweils gültige Produktbeschreibung bilden den «Vertrag».
  8. Abweichungen von diesen AGB und vom Vertrag sind nur gültig, wenn sie schriftlich oder per E-Mail zwischen dem Kunden und dem Verkäufer vereinbart wurden.
  9. Das Schriftformerfordernis gilt unter dem Vertrag durch handschriftliche Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur als erfüllt.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. Der Verkäufer überlässt dem Kunden die Lizenzsoftware als Standardsoftware zur Nutzung gemäss Vertrag.
  2. Technische und funktionale Abhängigkeiten zwischen einzelnen OctoSAM‑Modulen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Beschreibungen, Spezifikationen, etc.

§ 3 Lizenzmodell und Metrik

Die OctoSAM‑Softwaremodule werden im Mietmodell (Subscription) lizenziert; bzgl. Lizenzgebühr siehe § 11 AGB

  1. Für das Basismodul OctoSAM Inventory ist die massgebende Lizenzmetrik die Anzahl der in der OctoSAM‑Datenbank inventarisierten Systeme (Nodes). Werden mehrere Datenbanken parallel betrieben, gilt grundsätzlich die Summe der inventarisierten Systeme aller Datenbanken als massgebende Grösse; allfällige abweichende Regelungen (z.B. bei zeitlich begrenzten Parallelbetrieben, während Rollout‑Projekten) werden im Einzelvertrag festgehalten.
  2. Für das Modul OctoSAM Monitor ist die massgebende Lizenzmetrik die Summe der jeweils höchsten gemessenen Werte gleichzeitig benutzter Features (Peak Concurrent Usage) in der Datenbank; die Anzahl der vermessenen Lizenzserver ist für die Lizenzierung nicht relevant.
  3. Für Zusatzmodule (z.B. OctoSAM AccessLog, OctoSAM License, Integrationsmodule) richten sich die Lizenzmetrik und der jeweilige Anwendungsumfang nach der OctoSAM Produkt‑ und Lizenzbeschreibung und dem Einzelvertrag.
  4. Überschreitet der Kunde die vereinbarte Lizenzmetrik (z.B. Anzahl Nodes, Peak Concurrent Usage) gemäss der vorangehenden Ziffer, gilt dies nicht als unzulässige Nutzung, sofern der Kunde nach entsprechender Mitteilung von Octosoft bzw. dem Verkäufer die zusätzlich benötigten Lizenzen (es gilt eine Mindestmenge von 100 Lizenzen resp. ein Vielfaches davon) nachlizenziert («die Nachlizenzierung»). Eine Nachlizenzierung erfolgt mit der fristgemässen Bezahlung der zusätzlichen Lizenzgebühr (siehe § 11 AGB) rückwirkend ab Beginn desjenigen Kalenderquartals, in dem die Übernutzung erstmals festgestellt wurde und die Nutzung der Lizenzsoftware im überschrittenen Umfang wird dadurch Teil des Vertrags.
  5. Die Lizenzperiode für die zusätzlichen durch Nachlizenzierung erworbenen Lizenzen endet am gleichen Tag wie die Lizenzperiode bzw. Verlängerungsperiode der ursprünglichen Lizenzen. Die Lizenzgebühr für die zusätzlichen Lizenzen wird pro rata temporis in Rechnung gestellt.
  6. Falls innerhalb der durch Octosoft bzw. dem Verkäufer gegenüber dem Kunden angesetzten Frist keine Nachlizenzierung erfolgt und der Kunde insb. die Lizenzgebühr nicht fristgemäss bezahlt, darf er die vereinbarte Lizenzmetrik nicht mehr überschreiten. Falls der Kunde dies trotzdem tut, sind Octosoft bzw. der Octosoft-Partner berechtigt, die Nutzung der entsprechenden Lizenzsoftware durch den Kunden unmittelbar zu beenden oder die Lizenz in einen Read-Only-Modus gemäss § 9 AGB zu setzen.
  7. Zur Überprüfung der Einhaltung der Lizenzmetrik ist Octosoft berechtigt, in angemessenem Umfang Auswertungen der OctoSAM‑Datenbank (z.B. Node‑Anzahl, Peak‑Werte) vom Kunden anzufordern und der Kunde ist verpflichtet, Octosoft die angeforderten Auswertungen umgehend zu liefern, oder – soweit technisch vorgesehen – ist Octosoft berechtigt, entsprechende Systemreports automatisiert, ohne vorgängige Information des Kunden, abzurufen. Bzgl. Datenschutz siehe auch § 18 AGB.

§ 4 Einräumung von Nutzungsrechten

  1. Der Kunde erhält ein nicht‑exklusives, nicht übertragbares und zeitlich auf die vereinbarte Lizenzdauer (siehe § 9 AGB) beschränktes Recht zur Nutzung der im Einzelvertrag bezeichneten OctoSAM‑Module auf seiner IT‑Infrastruktur.
  2. Das Nutzungsrecht des Kunden umfasst das Laden, Installieren, Speichern, Ausführen und Reproduzieren der Lizenzsoftware in maschinenlesbarer Form auf den vorgesehenen Systemen zum Zweck der Verarbeitung der Kundendaten sowie die Erstellung der technisch dafür notwendigen temporären Kopien und einer Sicherungskopie.
  3. Mit Ausnahme einer zulässigen Sicherungskopie ist dem Kunden die Anfertigung von Kopien untersagt.
  4. Jede darüber hinausgehende Nutzung (insbesondere Vermietung, Verleih, ASP, Outsourcing mit Drittzugriff oder sonstige Weitergabe an Dritte, dazu gehören auch Konzerngesellschaften) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Octosoft bzw. des Verkäufers.
  5. Octosoft hat ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Kunden bzgl. der Einhaltung der Pflichten bzw. bei Verletzung der Pflichten gemäss diesem § 4 AGB, auch wenn der Octosoft-Partner und nicht Octosoft Verkäufer ist.
  6. Falls der Kunde gemäss Einzelvertrag oder ausdrücklicher Zustimmung durch Octosoft berechtigt ist die Lizenzsoftware im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte auch durch mit ihm verbundenen Gesellschaften nutzen zu lassen, darf die Nutzung der Lizenzsoftware ausschliesslich für interne Zwecke der Unternehmensgruppe erfolgen; eine entgeltliche oder sonstige Drittüberlassung bleibt unzulässig. Vertragspartner bleibt der Kunde. Der Kunde stellt sicher, dass alle einbezogenen Gesellschaften den Vertragsinhalt kennen und haftet für deren Pflichtverletzungen wie für eigene. Als verbundene Gesellschaft gilt jede Gesellschaft, (i) welche nach den für den Kunden anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften im Konzernabschluss des Kunden konsolidiert wird oder (ii) in deren Konzernrechnung der Kunde nach den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften konsolidiert wird oder (iii) die in die Konzernrechnung einer Gesellschaft nach den anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften konsolidiert wird, sofern der Kunde in die Konzernrechnung der gleichen Gesellschaft konsolidiert wird.

§ 5 Anpassungen, Bearbeitungen, Reverse Engineering durch den Kunden

  1. Änderungen, Erweiterungen, Übersetzungen oder sonstige Bearbeitungen der Lizenzsoftware durch den Kunden oder Dritte im Auftrag des Kunden sind nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Octosoft zulässig.
  2. Das Dekompilieren, Disassemblieren oder sonstige Zurückführen des Objektcodes in den Quellcode ist unzulässig, soweit eine solche Handlung nicht zwingend durch anwendbares Recht erlaubt ist.
  3. Konfigurationen, Parametrisierungen und die Anbindung dokumentierter Schnittstellen im Rahmen der von Octosoft vorgesehenen technischen Möglichkeiten gelten nicht als unzulässige Bearbeitung.
  4. Octosoft hat ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Kunden bzgl. der Einhaltung der Pflichten bzw. bei Verletzung der Pflichten gemäss diesem § 5 AGB, auch wenn der Octosoft-Partner und nicht Octosoft Verkäufer ist.

§ 6 Mindestbestellmenge und Zukauf von Zusatzlizenzen

  1. Die Mindestmenge an Lizenzen pro Kunde beträgt 200 Lizenzen.
  2. Auf Anfrage des Kunden kann Octosoft bzw. der Octosoft-Partner die Lizenzmenge erhöhen und der Kunde kann sog. Zusatzlizenzen erwerben, wobei dafür eine Mindestmenge von 100 Lizenzen gilt (die «Zusatzlizenzen»). Ein Anspruch des Kunden auf Lieferung der Zusatzlizenzen gilt erst, wenn Octosoft die Bestellung angenommen hat. Eine Erhöhung der lizenzierten Menge (Zukauf) bedingt die Ausstellung eines neuen Lizenzschlüssels. Der Kunde verpflichtet sich, Octosoft bzw. dem Octosoft-Partner die zur Erstellung eines Lizenzschlüssels notwendigen Informationen zu liefern (siehe § 8 AGB).
  3. Bzgl. der Lieferung, Installation und Gefahrübergang der Zusatzlizenzen gilt § 7 AGB und bzgl. der Vergütung für Zusatzlizenzen § 11 AGB.
  4. Die Laufzeit der Zusatzlizenzen orientiert sich an der Restlaufzeit der bestehenden Lizenzen und endet am gleichen Tag wie die Lizenzperiode bzw. Verlängerungsperiode der bestehenden Lizenzen. Es gilt § 9 AGB.

§ 7 Lieferung, Installation, Download und Gefahrübergang

  1. Installation, Konfiguration, Download, Inbetriebnahme und produktiver Betrieb der Lizenzsoftware erfolgen durch den Kunden, sofern nicht ausdrücklich zusätzliche Dienstleistungen vertraglich vereinbart wurden.
  2. Die Lieferung der Lizenzsoftware durch den Verkäufer erfolgt durch elektronische Übermittlung (i) eines Lizenzschlüssels oder (ii) einer Freischaltinformation an die vom Kunden benannte Kontaktperson. Der Lizenzschlüssel bzw. die Freischaltinformation ermöglicht dem Kunden, die Lizenzsoftware, welche er vom durch Octosoft bezeichneten Portal heruntergeladen hat, in Betrieb zu nehmen.
  3. Nutzen und Gefahr an der Lizenzsoftware gehen mit dem Download der Lizenzsoftware und/oder der Installation und/oder dem Einspielen des Updates auf den Kunden über. Falls im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass Octosoft oder der Octosoft-Partner die Erstinstallation vornimmt oder Updates im Auftrag des Kunden durchführt, gehen Nutzen und Gefahr mit Abschluss der jeweiligen Installation bzw. des jeweiligen Updates auf den Kunden über. Ein Abschluss der Installation der Lizenzsoftware bzw. des Updates liegt diesfalls vor, sobald Octosoft oder der Octosoft-Partner dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Installation bzw. das Update abgeschlossen ist. Der Kunde muss die Lizenzsoftware jedoch selbst aktivieren.
  4. Lieferfristen für Lizenzschlüssel, Freischaltinformationen, Erstinstallationen, Updates und weitere Dienstleistungen von Octosoft bzw. des Octosoft-Partners werden durch Octosoft bzw. den Octosoft-Partner bestimmt und sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail etwas anderes vereinbart wurde, unverbindlich. Falls eine Lieferfrist als verbindlich vereinbart wurde, kommt der Verkäufer erst dann in Verzug, wenn der Kunde ihm schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat.
  5. Durch höhere Gewalt verursachte Leistungsstörungen begründen für den Kunden keine Ansprüche (insbesondere keine Ansprüche auf Verzugsschaden) gegenüber Verkäufer. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die – selbst, wenn sie vorhersehbar waren – ausserhalb des Einflussvermögens der Parteien liegen und deren Auswirkungen durch zumutbare Bemühungen einer oder beider Parteien nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u.a. verspätete Leistungen von Unterlieferanten oder Subunternehmern, Krieg (erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, behördliche Anordnungen, Sabotage, Streiks, Epidemien, Pandemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifune oder andere Unwetter, allgemeiner Werkstoffmangel, transportbedingte Verzögerungen, Erdbeben, radioaktive Unfälle, Ausfall von Informationssystemen etc. Der Verkäufer ist bei höherer Gewalt berechtigt, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 IT‑Infrastruktur und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt auf eigene Kosten eine den von Octosoft kommunizierten Systemanforderungen entsprechende IT‑Infrastruktur bereit und hält diese während der Vertragsdauer funktionsfähig.
  2. Der Kunde ist insbesondere für Auswahl, Dimensionierung und Wartung der IT‑Infrastruktur, für Datensicherung und Sicherheitsmassnahmen sowie für die Einhaltung der dokumentierten Systemvoraussetzungen verantwortlich. Zudem implementiert der Kunde geeignete Massnahmen, um die OctoSAM Module vor dem Zugriff nicht berechtigter Dritter zu schützen.
  3. Der Kunde liefert Octosoft bzw. dem Octosoft-Partner die Informationen, die für die Erstellung bzw. Anpassung eines Lizenzschlüssels notwendig sind, insb. eine Beschreibung der Zielumgebung (Produktiv, Test, etc.) und besondere Vereinbarungen (z.B. Parallelbetrieb). Bei Erstlizenzen (falls die entsprechenden Angaben nicht bereits im Einzelvertrag sind) sowie im Falle des Zukaufs von Zusatzlizenzen (siehe § 6 AGB) liefert der Kunde zwecks Anpassung des Lizenzschlüssels zusätzlich insb. die folgenden Informationen in elektronischer Form: (i) Name des Kunden, (ii) gewünschte OctoSAM‑Module (iii) OctoSAM Inventory: Anzahl Nodes (inventarisierte Systeme), (iv) OctoSAM Monitor: Anzahl der zu überwachenden Features bzw. Lizenzserver‑Konfigurationen (v) Startzeitpunkt und gewünschte Dauer der Nutzung (Mindestlaufzeit 12 Monate).
  4. Soweit für die Erbringung vereinbarter Dienstleistungen durch Octosoft bzw. durch den Octosoft-Partner (z.B. Support, Updates oder Fehlerbehebung) erforderlich, gewährt der Kunde Octosoft bzw. dem Octosoft‑Partner den notwendigen Systemzugang (z.B. Remotezugriff) unter Beachtung seiner Sicherheitsrichtlinien.
  5. Die Verantwortung für die Installation, Aktivierung, Konfiguration und den produktiven Einsatz der Lizenzsoftware liegt vollumfänglich beim Kunden; Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils gültigen Produktbeschreibung sowie allfälligen weiteren technischen Beschreibungen, Erklärungen technischer Art etc.

§ 9 Laufzeit der Lizenzen, Verlängerung und Read-Only-Modus

  1. Die Lizenzen werden als zeitlich befristete Nutzungsrechte eingeräumt.
  2. Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde, werden Softwarelizenzen standardmässig für eine Laufzeit von zwölf (12) Monaten ab Übergabe des Lizenzschlüssels bzw. der Freischaltinformation an den Kunden ausgestellt (die «Lizenzperiode»). Falls im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass Octosoft oder der Octosoft-Partner die Erstinstallation der Lizenzsoftware vornimmt, beginnt die Lizenzperiode im Zeitpunkt, in dem Octosoft bzw. der Octosoft-Partner dem Kunden per E-Mail mitgeteilt hat, dass diese abgeschlossen ist.
  3. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, verlängern sich die im Einzelvertrag vereinbarten Lizenzen nach Ablauf der jeweiligen Lizenzperiode automatisch jeweils um weitere zwölf (12) Monate (die «Verlängerungsperiode»), wenn nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich mitgeteilt wird, dass die Lizenz nicht verlängert wird. Bzgl. Vergütung der Lizenzsoftware für die Verlängerungsperiode siehe § 11 AGB.
  4. Mit Beendigung der Lizenzdauer erlischt das Nutzungsrecht und der Kunde muss die produktive Nutzung der Lizenzsoftware einstellen.
  5. Nach Ablauf der Lizenzdauer wechselt die Lizenzsoftware automatisch in einen Lese‑Modus («read‑only»), in dem der Kunde weiterhin auf vorhandene und bereits generierten Daten zugreifen, aber keine neuen Daten erfassen oder bestehende Daten verändern kann; Einzelheiten hierzu ergeben sich aus der jeweils gültigen Produktbeschreibung («Read-Only-Modus»). Die ordentliche Dauer des Read- Only-Modus beträgt 12 Monate («Ordentliche Read-Only Dauer») und wird danach ohne Ankündigung deaktiviert. Nach Ablauf der Ordentlichen Read-Only Dauer kann Octosoft den Zugriff zusätzlich auf bestehende Daten einschränken oder deaktivieren.
  6. Octosoft ist zudem berechtigt, die Lizenzsoftware vor Ablauf der Lizenzperiode in den Read-Only-Modus zu stellen, sobald der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug ist (siehe § 11 f. AGB) oder wenn der Kunde die Verletzung einer anderen Vertragspflicht nicht innerhalb einer Frist von 30 Werktagen ab Erhalt der Mitteilung durch Octosoft bzw. den Octosoft-Partner behoben hat. Solange der Kunde seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, kann Octosoft den Zugriff auf den Read-Only-Modus jederzeit (vor Ablauf der Ordentlichen Read-Only Dauer) zusätzlich einschränken oder deaktivieren.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Unter dem Vorbehalt einer im Einzelvertrag geregelten Mindestlaufzeit, im Einzelvertrag vereinbarten fixen Vertragsdauer ohne automatische Verlängerung (siehe § 9 AGB) oder anderer Kündigungsfristen kann der Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils auf das Ende einer Lizenz- oder Verlängerungsperiode ordentlich gekündigt werden.
  2. Unabhängig davon, ob im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit oder fixe Vertragsdauer geregelt ist, kann der Verkäufer den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit seiner Zahlungspflicht in Verzug (siehe § 12 AGB) ist oder die Verletzung einer anderen Vertragspflicht nicht innerhalb einer Frist von 30 Werktagen ab Erhalt der Mitteilung durch Octosoft bzw. die Vertragspartei behebt. Zudem kann jede Partei den Vertrag beim Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. Konkurs einer Partei, Illiquidität, etc.) jederzeit fristlos kündigen.
  3. Der Vertrag endet automatisch, wenn der Kunde die Rechte von Octosoft oder der entsprechenden Rechtsinhaber gemäss § 16 AGB verletzt oder gegen § 4 der AGB verstösst.
  4. Im Weiteren endet der Vertrag spätestens mit der Beendigung des Read-Only-Modus.
  5. Mit Vertragsende (i) erlischt das Nutzungsrecht des Kunden an der Lizenz, sofern das Nutzungsrecht nicht bereits erloschen ist, weil die Lizenzdauer bereits beendet ist (siehe § 9 AGB) und (ii) der Read‑Only‑Modus. Spätestens dann muss der Kunde die Installationen sowie Lizenzschlüssel löschen bzw. vernichten und sämtliche Kopien sowie Back-up Kopien löschen, soweit dem keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Octosoft bzw. der Octosoft-Partner können weitere Vorgaben bzgl. der Löschung bzw. Vernichtung machen.

§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Lizenzgebühren für die einzelnen OctoSAM‑Module und Dienstleistungen ergeben sich aus den zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Verkäufer vereinbarten Konditionen im Einzelvertrag unter Bezugnahme auf die anwendbare OctoSAM‑Endkundenpreisliste, wobei sich die Lizenzgebühr insbesondere nach (i) der Anzahl der mit OctoSAM erfassten bzw. gemessenen Objekte, (ii) der Laufzeit des Lizenzschlüssels sowie (iii) dem Umfang der lizenzierten Module richtet. Die Partnerpreislisten regeln ausschliesslich das Verhältnis zwischen Octosoft und autorisierten Octosoft‑Partnern und begründen keine unmittelbaren Ansprüche des Kunden.
  2. Für Zusatzlizenzen gemäss § 6 AGB und durch Nachlizenzierung gemäss § 3 AGB erworbene Lizenzen gilt Folgendes:
    1. Die Gebühren für die Zusatzlizenz/Nachlizenzierung werden pro rata temporis berechnet.
    2. Die Lizenzgebühren für die Zusatzlizenzen/Nachlizenzierung richten sich bei Kunden von Octosoft nach der jeweils zum Zeitpunkt des Zukaufs gültigen OctoSAM‑Endkundenpreisliste von Octosoft. Diese wird dem Kunden im Angebot bzw. auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Entscheidend ist jeweils die Preisstaffel, die der neuen Gesamtlizenzmenge nach dem Zukauf entspricht.
    3. Die bereits bezahlten Gebühren für die bestehenden Lizenzen werden nicht an die für die neue Gesamtmenge geltenden Preise angepasst. Eine Anpassung der Lizenzgebühren an die neue Gesamtlizenzmenge erfolgt erst in der neuen Verlängerungsperiode.
    4. Bei Kunden eines autorisierten Octosoft‑Partners gelten die vom Octosoft‑Partner mitgeteilten Konditionen und Preisstaffeln. Die zwischen Octosoft und dem Octosoft-Partner vereinbarten Partnerpreislisten regeln ausschliesslich das Verhältnis zwischen diesen beiden Parteien und begründen keine unmittelbaren Ansprüche des Kunden (vgl. § 2 AGB).
    5. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und sonstiger Abgaben.
  3. Die Lizenzgebühren und Vergütungen für Dienstleistungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Die Lizenzgebühren werden mit oder nach Bestätigung der Bestellung der Lizenzsoftware durch Octosoft in Rechnung gestellt. Allfällige Dienstleistungen werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist von 30 Tagen begründet einen Verfalltag und der Kunde kommt mit Ablauf der Zahlungsfrist automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  4. Octosoft bzw. der Verkäufer ist berechtigt, die Lizenzgebühren und die Vergütung für Dienstleistungen für Verlängerungsperioden anzupassen. Preisanpassungen werden dem Kunden spätestens drei (3) Monate vor Beginn der nächsten Lizenzperiode mitgeteilt. Erhöht sich die Vergütung um mehr als fünf (5) Prozent gegenüber der Vorperiode, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung betr. die Erhöhung der Vergütung ausnahmsweise auf das Ende der laufenden Lizenzperiode zu kündigen, ansonsten für die Verlängerungsperiode, die in jenem Zeitpunkt auf dem Portal von Octosoft publizierte Preisliste gilt.

§ 12 Zahlungsverzug und Leistungssperre

  1. Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist Octosoft – unbeschadet weiterer Rechte – berechtigt, die Nutzung der Lizenzsoftware vorübergehend ganz oder teilweise zu sperren oder das System in den Read‑Only‑Modus zu versetzen oder den Vertrag fristlos zu kündigen.
  2. Die Zahlungspflicht des Kunden bleibt von einer Massnahme gemäss Ziff. 1 hiervor unberührt.
  3. Weitergehende Rechte von Octosoft bzw. des Verkäufers, insbesondere zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie zur Geltendmachung von Verzugszinsen und Schadenersatz, bleiben vorbehalten.

§ 13 Updates, Releases und Support

  1. Octosoft kann nach eigenem Ermessen neue Releases, Patches und Updates der OctoSAM‑Module entwickeln und bereitstellen; ein Anspruch auf bestimmte Funktionserweiterungen und Updates besteht nicht.
  2. Die Lizenzgebühr umfasst den Zugriff auf von Octosoft bzw. den Octosoft-Partner bereitgestellte Updates während der jeweiligen Lizenzperiode nur, soweit dies im Einzelvertrag vorgesehen ist; der Kunde ist für Installation und Rollout der Updates verantwortlich, sofern nicht anders vereinbart.
  3. Octosoft kann den Support für ältere Versionen nach Ankündigung und unter Einhaltung angemessener Übergangsfristen einstellen.

§ 14 Gewährleistung

  1. Der Verkäufer gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass die Lizenzsoftware bei vertragsgemässer und sachgemässer Nutzung im Wesentlichen den in der jeweils aktuellen Produktbeschreibung beschriebenen Funktionen entspricht. Der Verkäufer leistet keine Gewähr für weitere technische Beschreibungen, Spezifikationen, Handbücher etc. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt eine Dauer von zwölf (12) Monaten ab Eingang der Lieferung des Lizenzschlüssels bzw. der Freischaltinformation beim Octosoft-Partner bzw., falls vereinbart wurde, dass Octosoft bzw. der Octosoft-Partner die Lizenzsoftware installiert, ab Mitteilung per E-Mail durch Octosoft bzw. den Octosoft-Partner, dass die Installation beendet ist. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die entstanden sind aufgrund unsorgfältiger oder unsachgemässer Installation oder Bedienung der Lizenzsoftware durch den Kunden oder Dritte, Reparaturversuche durch den Kunden oder Dritte sowie aufgrund anderer Gründe, die nicht von Octosoft bzw. vom Octosoft-Partner zu vertreten sind. Octosoft und der Octosoft-Partner gewährleisten weder einen Erfolg bei der Nutzung der Lizenzsoftware (insb. keine Einsparung von (Lizenz-)Kosten durch den Kunden) noch gewährleisten oder haften Octosoft und/oder der Octosoft-Partner dafür, dass die Lizenzsoftware und der Lizenzschlüssel mit den Gesetzen anderer Länder als der Schweiz, insbesondere aber nicht ausschliesslich ausländischen Datenschutzgesetzen, vereinbar sind.
  3. Der Kunde hat erkennbare Mängel mit nachvollziehbarer Fehlerbeschreibung und Angabe des Datums der Kenntnisnahme innerhalb einer Frist von 15 (fünfzehn) Arbeitstagen nach Entdeckung gegenüber dem Verkäufer schriftlich oder per E-Mail zu rügen; unterbleibt eine rechtzeitige Mängelrüge, gelten die entsprechenden Leistungen soweit gesetzlich zulässig als genehmigt und Octosoft bzw. der Octosoft-Partner ist von seiner Haftung befreit, sofern die Mängel nicht vorsätzlich durch den Verkäufer verschwiegen wurden. Der Verkäufer ist berechtigt, die mangelhafte Lizenzsoftware nach eigener Wahl (i) kostenlos zu ersetzen oder zu reparieren (Nachbesserung) oder (ii) den Kunden für den durch den Mangel verursachten Minderwert der Ware zu entschädigen (Minderung) oder (iii) vom Vertrag zurücktreten (Wandelung). Als zulässige Reparatur gilt auch die Umgehung oder Unterdrückung eines Mangels, insb. die Lieferung einer neuen Version oder eine andere zumutbare Umgehungslösung.
  4. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen (siehe § 15 AGB).

§ 15 Haftung

  1. Die Haftung von Octosoft bzw. des Octosoft-Partners ist auf die Leistung von Schadenersatz für absichtlich oder grobfahrlässig zugefügte direkte Schäden begrenzt. Jede Haftung von Octosoft bzw. des Octosoft-Partners für leichte Fahrlässigkeit sowie für mittelbaren Schaden (Folgeschäden, inkl. Haftung für entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen) ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Octosoft behält sich das Recht vor, die Nutzung der Softwarelizenz insbesondere aus Wartungs- und Aktualisierungsgründen zu unterbrechen.
  2. Die Haftung für Hilfspersonen und beigezogene Dritte ist im gleichen Umfang beschränkt und wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, ist die gesamthafte vertragliche und ausservertragliche Haftung von Octosoft bzw. dem Octosoft-Partner aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Lizenzsoftware – gleich aus welchem Rechtsgrund – der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der vom Kunden in den letzten zwölf (12) Monaten vor Eintritt des Schadenereignisses effektiv bezahlten Lizenzgebühren für die betroffene Lizenzsoftware. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung sowie nicht für Personenschäden.

§ 16 Geistiges Eigentum

  1. Sämtliche Rechte an der Lizenzsoftware, insbesondere Urheber‑, Marken‑ und sonstige Schutzrechte, stehen jederzeit ausschliesslich und im vollen Umfang Octosoft zu bzw. den entsprechenden Rechteinhabern.
  2. Unabhängig davon, ob der Kunde die Lizenzsoftware direkt von Octosoft oder über einen Octosoft‑Partner erwirbt, erhält der Kunde lediglich das in diesen AGB und im Einzelvertrag ausdrücklich eingeräumte nicht exklusive, nicht übertragbare (persönliche) Recht zur Nutzung der Lizenzsoftware während der jeweiligen Lizenzdauer gemäss Vertrag. Weitergehende Rechte werden nicht übertragen.
  3. Octosoft, bzw. der entsprechende Rechteinhaber behält jederzeit und in vollem Umfang das alleinige und ausschliessliche Eigentum, das Urheberrecht, die Patente, Marken, das Know-how, die gewerblichen Schutzrechte und alle anderen geistigen Eigentumsrechte jeglicher Art an der Lizenzsoftware. Octosoft hat das weltweite ausschliessliche Recht, die Lizenz zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verändern, zu verbreiten und weiterzuentwickeln sowie die Lizenz und die Weiterentwicklungen der Lizenz in jeglicher Form für sich selbst oder Dritte zu nutzen und das Eigentum und die Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Lizenz ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Octosoft zu kopieren, zu reproduzieren oder weiterzuverarbeiten. Der Kunde hat durch geeignete Anweisungen, Vereinbarungen und andere geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass alle Personen, die Zugang zur Lizenzsoftware haben, diese Bestimmungen einhalten. Octosoft hat ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Kunden bzgl. der Einhaltung der Pflichten bzw. bei Verletzung der Pflichten gemäss diesem § 16 AGB, auch wenn der Octosoft-Partner und nicht Octosoft Verkäufer ist.

§ 17 Vertraulichkeit

  1. Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen, nicht allgemein bekannten Informationen (insb. aber nicht abschliessend Informationen im Zusammenhang mit den Lizenzschlüsseln und der Lizenzsoftware) als vertraulich und werden diese weder direkt noch indirekt an Dritte weitergeben und verwenden sie ausschliesslich zur Vertragserfüllung und für keine weiteren eigene Zwecke.
  2. Vertrauliche Informationen dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die sie zur Vertragserfüllung benötigen und einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterstehen.
  3. Die Vertraulichkeitspflicht gilt über die Vertragsdauer hinaus, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

§ 18 Datenschutz

  1. Octosoft bearbeitet personenbezogene Daten gemäss der jeweils geltenden und auf www.octosoft.ch publizierten Datenschutzerklärung.
  2. Falls der Octosoft-Partner Verkäufer ist, ist der Octosoft-Partner gegenüber dem Kunden verantwortlich für die im Rahmen des Vertriebs der Lizenzsoftware bearbeiteten Daten und Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen in diesem Zusammenhang.

§ 19 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Abtretung von Rechten, Ansprüchen oder Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Gültigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrags ungültig, nichtig oder in sonstiger Weise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung ist diese durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.

§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Diese Vereinbarung untersteht in jeder Hinsicht dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsregeln des schweizerischen internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss internationaler Übereinkommen, inkl. des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 («Wiener Kaufrecht»).
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und dem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von Octosoft.